Aus Gründen der Lesbarkeit wird darauf verzichtet geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.

Geltung und Vertragsabschluss
Die Angebote, Auftragsbestätigungen, Vertragsabschlüsse und Leistungen der Dr. Pech Ziviltechniker GmbH (in weiterer Folge als „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB-ZT. Entgegenstehende oder von diesen AGB-ZT abweichende Bedingungen des jeweiligen Auftraggebers sind nicht anzuwenden, wenn ihrer Geltung nicht schriftlich und ausdrücklich zugestimmt wurde. Diese AGB-ZT gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.

Die Honorarangebote des Auftragnehmers sind mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ab Ausstellungsdatum für 90 Tage gültig. Von diesen AGB-ZT oder anderen schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden u. dgl., insbesondere solche, die von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern abgegeben werden, sind nicht verbindlich.

Auftragserteilung
Der Beginn der Arbeiten erfolgt nach schriftlicher Auftragserteilung, unter Bekanntgabe des Firmenwortlautes samt Rechnungsadresse und UID-Nummer.

Leistungsfristen, Verzögerungen
Die Leistungsfrist erfolgt in Absprache mit dem Auftraggeber, wobei der Leistungszeitraum frühestens mit dem Eingang einer schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber beginnt. Voraussetzung ist das Vorliegen der erforderlichen Unterlagen. Die endgültigen Termine für die Erbringung der einzelnen Teilleistungen sowie die gesamte Vertragsdauer werden in einem einvernehmlich zu erstellenden Terminplan festgelegt. Verzögerungen, welche nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegen (z.B. fehlende Unterlagen, fehlende Zugänglichkeit, verzögerte Anrainerkontakte o. dgl.) werden nicht in die Bearbeitungszeit eingerechnet und Stehzeiten gegebenenfalls laut den Regiekostenstundensätzen verrechnet. Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Wünsche des Auftraggebers, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.

Kostenermittlung
Die Leistungen des Auftragnehmers werden gemäß Honorarangebot berechnet und vergütet. Das Honorar bezieht sich auf den angegebenen Umfang der Leistungen im vorgesehenen Durchführungszeitraum entsprechend dem Terminplan.

Die Kosten werden anhand der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung verfügbaren Angaben bzw. Unterlagen im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der zum Zeitpunkt der Erstellung anzunehmenden wirtschaftlichen Randbedingungen erstellt. Bei unvorhergesehenen Änderungen, welche einen vorher unabsehbaren Zeitaufwand produzieren, wird der Auftraggeber rechtzeitig in Kenntnis gesetzt und kann dann entscheiden, ob die Bearbeitung abgebrochen oder mit erhöhten Kosten weitergeführt werden soll.

Valorisierung/Wertsicherung

Die angebotenen Preise verstehen sich zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Zur Wertsicherung der Angebotspreise wird der seitens der Bundeskammer der Ziviltechniker verlautbarte Basiswert herangezogen. Für den Fall, dass der Anpassungsfaktor für den Basiswert nicht mehr verlautbart wird, tritt an dessen Stelle als Grundlage künftiger Wertsicherungen jener Index, der diesem nachfolgt oder am ehesten entspricht.

Einverständnis des Eigentümers
Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift auf der Auftragsbestätigung, das zur Beauftragung der oben angeführten Untersuchungen am Objekt notwendige Einverständnis des Eigentümers, der Eigentümergemeinschaft bzw. der Gebäudeverwaltung – insofern der Auftraggeber nicht selbst als diese/r auftritt – zu besitzen. Des Weiteren wird mit der Unterschrift bestätigt, dem Auftragnehmer den freien Zugang zu erforderlichen Räumlichkeiten zu ermöglichen. Für Schädigungen am Objekt, die im Zuge der Leistungen entstehen und zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser unumgänglich sind, ist die Dr. Pech Ziviltechniker GmbH klaglos zu halten. Die Schließung von Probestellen bzw. das Wiederherstellen des Bestands – sofern nicht gesondert beauftragt – hat seitens des Auftraggebers zu erfolgen. Der Auftraggeber hat die Dr. Pech Ziviltechniker GmbH über alle in den Analysebereichen vorhandenen Leitungsführungen und Einbauten zu informieren, für Beschädigungen an nicht bekannt gegebenen Einbauten wird keine Haftung übernommen, allfällige Reparaturen erfolgen zu Lasten des Auftraggebers.

Schlüssel
Die Abholung und/oder Retournierung der benötigten Schlüssel sind in unseren Pauschalpreisen nicht inkludiert und werden separat zur Vorschreibung gebracht.

Zahlungsbedingungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, monatlich Teilrechnungen zu legen. Zudem ist der Auftragnehmer berechtigt, auch bei Teilrechnungen, die anfallende USt. in Rechnung zu stellen. Das Zahlungsziel beträgt, soweit nicht anders vereinbart, sowohl für Teilrechnungen als auch für Schlussrechnungen 14 Kalendertage.

Reklamationen der Rechnung sind binnen 14 Tagen zulässig, danach gilt sie der Höhe und dem Inhalt nach als anerkannt.

Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug kommt gemäß dem Zahlungsverzugsgesetzes ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 9,2 % über dem Basiszinssatz zur Anwendung. Bei Verbrauchern gilt der gesetzliche Verzugszinssatz von 4%. Gegebenenfalls anfallende Mahnspesen sind in der Höhe von 40,- € zu ersetzen. Darüber hinaus sind alle Kosten und Spesen, die aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc., zu ersetzen.

Verwahrung bzw. Herausgabe der Unterlagen
Die Originalpläne und -daten verbleiben bei dem Auftragnehmer, der sie ordnungsgemäß aufzubewahren hat.

Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, dem Auftraggeber über Verlangen Vervielfältigungen der Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszufolgen. Für den Fall, dass aufgrund einer gesonderten Vereinbarung Unterlagen mit Zustimmung des Auftragnehmers in nicht veränderbarer oder veränderbarer digitaler Form übermittelt werden, trifft den Auftragnehmer keine wie immer geartete Haftung für Fehler oder Schäden, die an der EDV-Anlage des Empfängers der digitalen Daten oder bei Dritten entstehen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Die Aufbewahrungspflicht des Auftragnehmers endet grundsätzlich sieben Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote an den Auftraggeber, doch kann sich der Auftragnehmer während dieser Zeit durch Herausgabe der Unterlagen an den Auftraggeber von seiner Verwahrungspflicht befreien.

Urheberrecht, Verwertungsrecht und Nutzungsrecht
Das Urheberrecht und die daraus resultierenden Verwertungsrechte an den von dem Auftragnehmer erhobenen Daten, angefertigten Plänen, Skizzen, Fotos usw. verbleiben auch nach Zahlung des Entgelts bei der Dr. Pech ZT GmbH. Davon umfasst ist insbesondere auch das Recht der Ausführung oder Abänderung des Werkes bzw. des Nachbaus durch Dritte.

Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erfüllt der Auftragnehmer bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach seiner Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten ist. Dies gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigt. Dies gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

Die Gewährleistungsfrist für sämtliche vom Auftragnehmer erbrachte Leistungen beträgt drei Jahre ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung. Bei Verbrauchergeschäften kann sich der Auftragnehmer bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen des Auftraggebers auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass er in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht. Der Auftragnehmer kann sich von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, dass er in angemessener Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachträgt.

Schadenersatz
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzansprüche verjähren zwei Jahre ab Beendigung der Tätigkeit, spätestens jedoch binnen zwei Jahren ab Legung der Schlusshonorarnote, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht. Die in diesen AGB-ZT enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. Für Verbraucher Verträge mit Verbrauchern gelten die im Konsumentenschutzgesetz festgelegte Regelungen. Die Pläne und sonstigen Unterlagen des Auftragnehmers dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch ihn zur Ausführung verwendet werden.

Rücktritt vom Vertrag
Der Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund, der einem Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht bzw. machen würde, möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

  1. Für den Auftraggeber, wenn
    • der Auftragnehmer sich – trotz schriftlichen Vorhaltes – fortgesetzt vertragswidrig verhält;
    • der Auftragnehmer sich – trotz angemessener Nachfristsetzung – mit der Leistungserbringung in Verzug befindet;
    • Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen der Leistungserbringung vorliegen, die ununterbrochen länger als sechs Monate andauern.
  2. Für den Auftragnehmer, wenn
    • der Auftraggeber sich – trotz schriftlichen Vorhaltes und angemessener Nachfristsetzung – vertragswidrig verhält oder ihre/seine Mitwirkungspflicht verletzt;
    • der Auftraggeber die ordnungsgemäße Leistungserbringung endgültig vereitelt;
    • Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen der Leistungserbringung vorliegen, die ununterbrochen länger als sechs Monate andauern.

Verzögerung, Behinderung und Unterbrechung
Wenn eine Verzögerung, Behinderung oder Unterbrechung der Leistungen des Auftragnehmers von mehr als zwei Monaten aus einem nicht von ihm zu vertretender Grund eintritt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den nachgewiesenen Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen. Dauert die Unterbrechung länger als sechs Monate durchgehend an, ist auf Verlangen des Auftragnehmers der Stand der bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich festzustellen und abzurechnen. Bei Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen der Leistungserbringung, die ununterbrochen länger als sechs Monate andauern, steht jeder Vertragspartei das Recht zu, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

Verjährung
Die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Schadenersatz verjähren binnen einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch binnen fünf Jahren ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.

Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Kompensation allfälliger Gegenforderungen mit der Honorarforderung des Auftragnehmers, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig. Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen ohne seine ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden. Diese Bestimmung gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

Gerichtsstand und Rechtswahl
Vertragsparteien vereinbaren österreichische inländische Gerichtsbarkeit. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit und Zustandekommen zählen, wird das sachlich zuständige Gericht in Wien 1040 als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Bei Verbrauchergeschäften g Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher Verweisungsnormen Anwendung.

Versicherung
Der Auftragnehmer hat eine aufrechte Berufshaftpflichtversicherung, die zumindest über die gesamte Vertragsdauer aufrechterhalten wird. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch des Auftraggebers eine Bestätigung über die aufrechte Versicherung vorweisen.

Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass alle übermittelten Daten im Rahmen der Projektbearbeitung verarbeitet und lokal im Firmennetzwerk für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gemäß §6 DSG 2000 (in der ab 25.05.2018 geltenden Fassung) gespeichert werden. Unsere vollständige Datenschutzerklärung mit Informationen über Ihre Rechte auf Auskunft, Änderung oder Löschung finden Sie auf unserer Homepage unter www.zt-pech.at/datenschutzverordnung.

Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB-ZT rechtsunwirksam sein oder werden, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt insbesondere auch für das Abgehen dieses Formerfordernisses. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher Verweisungsnormen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.